Wenn Schutz zur Begründung von Macht wird

Warum "überragende Gemeinwohlbelange" den Rechtsstaat gefährden.

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In einem Interview mit der Zeitschrift Cicero entwirft der britische Kriegsforscher David Betz ein düsteres Zukunftsszenario für Westeuropa: Nach seiner Einschätzung steuern die westlichen Demokratien auf bürgerkriegsähnliche Zustände zu. Die Ursachen dafür sieht Betz nicht in einzelnen politischen Fehlentscheidungen, sondern in tiefgreifenden strukturellen Entwicklungen, die inzwischen viele westliche Gesellschaften erfassen. 

Eine dieser gefährlichen strukturellen Entwicklungen sehe ich in der Tendenz der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, bestimmte Schützgüter als „überragend wichtige Gemeinwohlbelange und damit als verfassungsrechtlich legitime Gesetzeszwecke“ zu qualifizieren. Der demokratische Rechtsstaat lebt von einem tragenden Grundsatz: Alles staatliche Handeln muss dem Wohl aller (Gemeinwohl) dienen. Der Staat verfolgt keine eigenen Zwecke, sondern ist Treuhänder des Wohls der Mitglieder der politischen Gemeinschaft. Sicherheit, Gesundheit, soziale Teilhabe, wirtschaftliche Existenz oder Bildung sind dabei keine isolierten Ziele, sondern stehen in einem ständigen Spannungsverhältnis, das immer wieder neu austariert werden muss. 

Vor diesem Hintergrund wirft die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Gesundheitsschutz eine grundlegende verfassungsrechtliche Frage auf. In seinem Beschluss vom 21. Juli 2022 bezeichnet das Gericht den Gesundheitsschutz als einen „überragend wichtigen Gemeinwohlbelang und damit als verfassungsrechtlich legitimen Gesetzeszweck“ (Randnummer 107). Diese Formulierung wirkt auf den ersten Blick unbedenklich – wer wollte schon bestreiten, dass der Schutz von Leben und Gesundheit ein hohes Gut ist? Verfassungsrechtlich ist diese Wortwahl jedoch problematischer, als sie zunächst erscheint. 

Zweifellos darf und soll der Staat Maßnahmen ergreifen, um Menschen vor Gefahren für ihre Gesundheit zu schützen. Daraus folgt jedoch nicht, dass jede Maßnahme, die mit „Gesundheitsschutz“ begründet wird, automatisch dem Gemeinwohl dient oder gar „überragend“ legitimiert ist. Selbst wenn man aus Art. 2 Abs. 2 GG eine staatliche Schutzpflicht ableiten wollte, stünde auch diese stets unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit und müsste in einen Ausgleich mit anderen Grundrechten gebracht werden. 

Genau hier liegt der kritische Punkt: Ein Zweck ist verfassungsrechtlich nicht schon deshalb legitim, weil er ein abstrakt schützenswertes Gut benennt. Legitim ist ein Zweck nur dann, wenn er im konkreten Zusammenhang tatsächlich dem Wohl aller dient. Gesundheitsschutz ist also kein automatischer Gemeinwohlersatz, sondern lediglich eine mögliche Konkretisierung des Gemeinwohls – neben anderen Konkretisierungen wie z. B. sozialer Existenzsicherung, Bildung und Familienförderung. 

Indem das Bundesverfassungsgericht den Gesundheitsschutz bereits auf der Ebene des „legitimen Zwecks“ als „überragend wichtigen Gemeinwohlbelang“ qualifiziert, besteht die Gefahr einer verkürzten Gemeinwohlprüfung. Denn damit wird die Antwort auf die eigentlich entscheidende Frage faktisch vorweggenommen: Dient diese konkrete Maßnahme unter den konkreten gesellschaftlichen Bedingungen wirklich dem Wohl aller? 

Statt diese Frage offen zu prüfen, wird das Ziel bereits abstrakt normativ aufgeladen. Die spätere Abwägung zwischen Freiheit und Eingriff findet dann auf einem vorgeprägten Spielfeld statt, auf dem der Zweck des Eingriffs von vornherein als besonders gewichtig feststeht. 

Problematisch ist diese Vorgehensweise nicht nur dogmatisch, sondern auch demokratietheoretisch. Das Gemeinwohl ist keine rein juristische Größe, sondern Ausdruck eines gesellschaftlichen Grundkonsenses darüber, was eine politische Gemeinschaft langfristig tragen will und welche Opfer sie sich gegenseitig zumuten darf. Wenn Gerichte bestimmte Zwecke faktisch als übergeordnet fixieren, ohne diese Rückbindung an den gesellschaftlichen Konsens sichtbar mitzudenken, entsteht eine gefährliche Entkopplung zwischen rechtlicher Zwecksetzung und gesellschaftlicher Akzeptanz. Staatliche Maßnahmen werden dann zwar rechtlich begründet, wirken aber nicht mehr als Ausdruck gemeinsamer Selbstbindung, sondern als Ergebnis einer autonomen staatlichen Zweckrationalität. Bürger erleben sich nicht mehr als Mitautoren staatlicher Zielbestimmung, sondern nur noch als deren Adressaten. Genau hier beginnt jene Entfremdung, die das Vertrauen in den Staat und in die demokratische Ordnung nachhaltig schwächen – und letztlich auch gesellschaftliche Konflikte bis hin zur offenen Eskalation begünstigen kann. 

Der Gesundheitsschutz ist daher verfassungsrechtlich unstreitig legitim – aber nicht selbständig ein legitimer Gesetzeszweck kraft richterlicher Zweckdefinition. Er muss sich in jeder einzelnen Maßnahme erneut am Maßstab des Gemeinwohls messen lassen. Gemeinwohl bedeutet dabei stets: Ausgleich, nicht Einseitigkeit. Es ist die Aufgabe des Rechtsstaats, Leben und Gesundheit zu schützen, ohne Freiheit, Würde, soziale Existenz und demokratische Teilhabe aus dem Blick zu verlieren. 

Gerade in Krisenzeiten zeigt sich, wie unverzichtbar diese offene Gemeinwohlabwägung ist. Wo sie durch bloße Zwecketiketten ersetzt wird, droht nicht nur eine dogmatische Aushöhlung des Verfassungsrechts, sondern auch ein schleichender Verlust jener gemeinsamen Überzeugung, auf der der demokratische Staat im Innersten beruht.

Waage ohne Gleichgewicht


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